Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 58 Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/58#abs-1 (1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. Der Personalrat kann die Personalversammlung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle mittels Videokonferenz in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen. § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. Die Möglichkeit zur Durchführung von Teilversammlungen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/58#abs-2 (2) Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats sowie eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der Personalversammlung ohne beratende Stimme teilnehmen. Teilnahmerechte auf Grund anderer Rechtvorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 58 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 12.12.2023 – 7 ABR 23/22Gesamtschwerbehindertenvertretung - erstrecktes Mandat - Teilnahmerecht an Betriebs- und PersonalversammlungZitiert von 2
- VG Schleswig, 07.11.2024 – 19 A 9/24Zitiert von 1
- VG Schleswig, 07.11.2024 – 19 B 4/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 – OVG 61 PV 6.10
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 – PL 15 S 1/06Zitiert von 4
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 11/13Weiterbeschäftigungsschutz zeitweilig nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 – OVG 61 PV 2.18
- VG Hannover, 08.04.2019 – 17 A 4016/18
- OVG Niedersachsen, 28.09.2015 – 18 LP 2/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.