Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 58 Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BAG, 12.12.2023 – 7 ABR 23/22Gesamtschwerbehindertenvertretung - erstrecktes Mandat - Teilnahmerecht an Betriebs- und PersonalversammlungZitiert von 2
- VG Schleswig, 07.11.2024 – 19 A 9/24Zitiert von 1
- VG Schleswig, 07.11.2024 – 19 B 4/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 – OVG 61 PV 6.10
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 – PL 15 S 1/06Zitiert von 4
- BVerwG, 01.10.2013 – 6 P 10/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 – OVG 61 PV 2.18
- VG Hannover, 08.04.2019 – 17 A 4016/18
- OVG Niedersachsen, 28.09.2015 – 18 LP 2/15
12 Entscheidungen zu § 58 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/58#abs-1 (1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. Der Personalrat kann die Personalversammlung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle mittels Videokonferenz in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen. § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. Die Möglichkeit zur Durchführung von Teilversammlungen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/58#abs-2 (2) Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats sowie eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der Personalversammlung ohne beratende Stimme teilnehmen. Teilnahmerechte auf Grund anderer Rechtvorschriften bleiben unberührt.